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in Kaiserslautern

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Eis- und Rollsportverein Kaiserslautern 1965 e.V.“ (Kurzfassung des Namens: ERV KL)
Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist unter der Registernummer VR KAI 1263 im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziele des Vereins sind die Pflege und Förderung des Eis- und Rollsports in den verschiedenen Disziplinen, sowie die Förderung des Breiten- und Gesundheitssports.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen für den Sportbund Pfalz und den Landes- und Bundesfachverbänden, denen der Verein angeschlossen ist.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich begründet werden. Gegen diesen Bescheid ist binnen eine Monats ein Einspruch des Antragstellers zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Zu 2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Die Kündigungstermine sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines Jahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
- Zu 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mehr als 6 Monate keine Beiträge entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstand unter Verwendung einer schriftlichen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid ist binnen eine Monats ein Einspruch des betroffenen Mitgliedes zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Hauptausschuss jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- der Hauptausschuss,
- die Mitgliederversammlung,
- der Beirat
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Schatzmeister
Den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. und 2. Vorsitzende. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 1. und 2. Vorsitzender sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Eine Beschränkung der Vertretungsvollmacht und weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt, darüber entscheidet der Hauptausschuss.
Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, kann der Hauptausschuss einen Ersatz für die restliche Amtszeit bestimmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 8 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt.
Der Hauptausschuss besteht im einzelnen aus:
- dem Vorstand
- dem Schriftführer
- den Spartenleitern
- dem Jugendwart
- den Jugendvertreter
- dem Pressewart
Jugendliche haben das Recht einen Jugendvertreter selbst zu wählen. Wahlberechtigt hierfür sind Jugendliche von 12-17 Jahren.
Der Hauptausschuss hat neben des satzungsgemäßen Aufgaben, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. Die Sitzungen des Hauptausschusses müssen mindestens einmal jährlich vor Einberufung der Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Nennung einer vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
Der Hauptausschuss muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Hauptausschusses dies schriftlich vom geschäftsführenden Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, können die Antragsteller selbst zu einer Sitzung einladen.
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind entsprechend der Regelung in § 7 in ein Beschlussbuch einzutragen und sind für den Vorstand bindend. Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt.
- ein Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
- die Mitglieder des Hauptausschusses dies beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand auf der Homepage des Vereins öffentlich bekanntgemacht, ersatzweise schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Veröffentlichung / Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann innerhalb einer Woche eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Die geänderte Tagesordnung muß den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16 Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss nach der ersten Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, sollte dies nicht der Fall sein, muss der 1. Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Satzungsänderungen können mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Für Änderungen des Vereinszwecks und die Vereinsauflösung ist eine 4/5-Mehrheit notwendig.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus Ehrenmitgliedern.
Die Aufgaben des Beirates beschränken sich auf die Beratung des Vorstandes und des Hauptausschusses.
§ 11 Sparten
Für die Gründung einer Vereinssparte ist der Beschluss des Hauptausschusses erforderlich. Jede Sparte des Vereins wird von einem Spartenausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Spartenleiter, dessen Stellvertreter, sowie der Spartenschriftführer angehören, sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Sparte. Die Wahl des Spartenleiters muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Jede Sparte regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sparten sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand, Hauptausschuss oder die Mitgliederversammlung gefassen bzw. erlassen haben.
Die Sparten bestreiten ihren finanziellen Aufwand aus den jeweils zugewiesenen Mitteln. Soweit nach Satzung und/oder Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Sparten zusätzliche Beiträge erheben. Mindestens einmal jährlich hat die Spartenversammlung stattzufinden, spätestens vor der jährlichen Mitgliederversammlung.
Die Spartenversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl des Spartenausschusses,
- Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
- Vorschlage zur Festsetzung von Spartenbeiträgen
Zur jeweiligen Spartenversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen. Sie sind beratend tätig.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder dem Hauptausschuss angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern zur Verwendung für die bisherigen satzungsmäßigen Ziele des Vereins.
Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom ............ angenommen und tritt ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.